Steuerberater Gebühren
Die Bestimmungen für die Gebühren für Steuerberater sind
bundeseinheitlich festgeschrieben
in der Steuerberatergebührenverordnung.
Die Regelungen sind sehr komplex.
Die Grundsätze zur Bestimmung der Höhe des Honorars
haben wir nachfolgend zusammen-
gefasst
Wertgebühren
Bei den gesetzlich geregelten Gebühren
handelt es sich in den meisten Fällen um sogenannte
Wertgebühren
nach der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten
sich nach dem Gegenstandswert. Die Steuerberatergebührenverordnung
gibt einen Gebührenrahmen (Mindest- und Höchstgebühr)
für die jeweiligen Tätigkeiten durch einen unteren
und oberen Zehntelsatz vor. |
Betragsrahmengebühren
Bei den Betragsrahmengebühren
ist im Gegensatz zu den Wertgebühren der Gebührenrahmen
nicht durch einen unteren und oberen Zehntelsatz vorgegeben,
sondern ein oberer und ein unterer Euro-Betrag. Die
Betragsrahmengebühr kommt nur bei Rat oder Auskunft
in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen
Angelegenheiten und bei der Lohnbuchführung vor. |
Zeitgebühren
| Die Zeitgebühr ist nur anzuwenden, wenn die Steuerberatergebührenverordnung
es vorsieht oder kein Gegenstandswert herangezogen werden
kann. Die Zeitgebühr berechnet sich nach dem für
die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand. |
Höchstgebühr
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes
ist der Steuerberater an den in der Steuerberatergebührenverordnung
vorgegebenen Rahmen gebunden. (z.B. Erstellung einer Einkommensteuererklärung
1 bis 6/10 einer voller Gebühr)
Höchstens kann der Steuerberater also im o.g. Beispiel
6/10 einer voller Gebühr abrechnen.
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Mittelgebühr
Die Mittelgebühr
ist die mittlere Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens.
Sie berechnet sich einfach durch Addition der Mindest-
und Höchstgebühr, geteilt durch 2. Die Mittelgebühr
wird grundsätzlich dann erhoben, wenn eine Angelegenheit
von durchschnittlichem Gewicht, Umfang und Schwierigkeitsgrad
vorliegt und der Auftraggeber sich in normalen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen befindet.
Beispielsweise beträgt die Mittelgebühr
für:
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Anfertigen Einkommensteuererklärung |
3,5/10
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| Erstellung Gewerbesteuererklärung
Ertrag |
3,5/10
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| Anfertigen Umsatzsteuererklärung |
4,5/10
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| Erstellung Körperschaftsteuererklärung |
5/10
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| Ermittlung Einnahme-Überschuss-Rechnung |
12,5/10
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| Erledigung Buchführung |
7/10
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| Erstellung Jahresabschluss |
25/10
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Mindestgebühr
| Bei der Festlegung des Zehntelsatzes
ist der Steuerberater an den in der Steuerberatergebührenverordnung
vorgegebenen Rahmen gebunden. (z.B. Erstellung einer Einkommensteuererklärung
1 bis 6/10 einer voller Gebühr)
Mindestens hat der Steuerberater also 1/10 einer vollen
Gebühr abzurechnen. Außerdem hat er bei der
Berechnung des Gegenstandswertes (Einkommenssituation des
Mandanten) eventuell abweichend von den tatsächlichen
Gegebenheiten bestimmte Mindestbeträge für Einnahmen
bzw. Ausgaben zu berücksichtigen. |
Wie hoch ist die Gebührenrechnung für den "Normalfall"?
Bei einem Fall mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Umfang und
durchschnittlicher Bedeutung
für den Mandanten und durchschnittlichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Mandanten und
durchschnittlichem Haftungsrisiko für den Steuerberater
soll die Mittelgebühr
berechnet werden. Der Steuerberater muss nach seinem Ermessen
entscheiden, inwieweit der Einzelfall als Durchschnittsfall
zu bewerten
ist.
Sind ein oder
mehrere der vorgenannten Faktoren überdurchschnittlich
hoch oder groß MUSS er mehr berechnen; liegen eine
oder mehrere der Einflussgrößen unterhalb
der Durchschnittwerte, MUSS er weniger berechnen.
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Ist eine Pauschalhonorarvereinbarung erlaubt?
Zur Erleichterung
von Abrechnungsverfahren für wiederkehrende Tätigkeiten
anstelle einer Vielzahl von Einzelvergütungen
lässt die Steuerberatergebührenverordnung
Pauschalhonorarvereinbarungen zu. Sie sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich festgelegt werden und mindestens für
die Dauer eines Jahres gelten.
Die Pauschalvereinbarungen müssen angemessen sein.
Sie dürfen insbesondere nicht zur Gebührenunterschreitung
missbraucht werden. |
Gegenstandswerte
| Die Gebühr für die
erbrachte Leistung soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers
in Bezug zu den für die Erbringung für diese
Leistung wesentlichen Größen gebracht werden.
Die Gebühren für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen
bemessen sich z.B. nach der Summe der positiven Einkünfte.
Je höher die positiven Einkünfte, also der
Gegenstandswert, desto höher die Gebühren. |
Tabellen
| Es gibt fünf Tabellen, aus denen die Gebühren
für die erbrachte Tätigkeit
zum entsprechenden Gegenwert abzulesen sind.
So werden Jahresabschlussarbeiten nach der Tabelle B, die
Finanzbuchführung nach Tabelle C abgerechnet. Die
Beratungstabelle A findet hauptsächlich Anwendung
für Steuererklärungen, aber auch für sonstige
Leistungen. Die Tabelle E regelt die Vergütung für
Rechtsbehelfe und die Tabelle D für Land- und Forstwirtschaftliche
Betriebe.
Nachdem also der Gegenstandswert ermittelt ist, sucht man
die für die entsprechende Tätigkeit vorgesehene
Tabelle A bis E und findet dann in der Zeile mit dem entsprechenden
Gegenstandswert die volle Gebühr. Davon ist dann aber
nur je nach Schwierigkeitsgrad, Umfang etc.
der vom Steuerberater festgelegte Zehntelwert zu berechnen. |
Mindest-Gegenstandswerte
Die
Gebühren für die Erstellung
der Einkommensteuererklärungen bemessen sich z.B.
an den positiven Einkünften. Unterschreiten die Gegenstandswerte
ein Minimum, so sieht die Gebührenverordnung bestimmte
Mindestwerte vor. Hier die wichtigsten Mindestwerte:
6.000 €
für Einkommensteuererklärungen; Gegenstandswert:
die Summe nur der positiven Einkünfte, die Gewerbesteuererklärung nach dem Gewerbeertrag;
Gegenstandswert: vorläufiger Gewerbeertrag,
Umsatzsteuererklärung; Gegenstandswert: 10% des
Gesamtbetrags der Entgelte,
für sämtliche Einnahmen-Überschussrechnungen
außer bei gewerblicher/selbständiger Tätigkeit;
Gegenstandswert: die Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten– je
nach dem, welche höher liegt. 9.000 €
Für eine Gewerbesteuererklärung nach dem Gewerbekapital
Gegenstandswert: vorläufiges Gewerbekapital. 12.500 €
für Körperschaftsteuererklärungen; Gegenstandswert:
Einkommen
Einnahmen-Überschussrechnung bei gewerblicher/selbständiger
Tätigkeit; Gegenstandswert: die Summe der Einnahmen
oder der Ausgaben – je nach dem, welche höher
liegt.
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Dürfen Auslagen zusätzlich in Rechnung gestellt werden?
| Zusätzlich zu den Gebühren
kann der Steuerberater den Ersatz von Auslagen beanspruchen.
Er hat Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Kosten
oder auf zusätzliche 15 Prozent der Gebühr für
die betreffende Angelegenheiten, jedoch
maximal auf 20
Euro. |
Zu welchem Zeitpunkt werden die Gebühren für den Steuerberater
fällig?
Die Steuerberatergebührenverordnung
unterscheidet zwischen der Fälligkeit und der so
genannten Einforderbarkeit des Gebührenanspruchs.
Die Gebühr entsteht und wird fällig,
wenn der Antrag erledigt oder die Angelegenheit beendet
ist.
Einforderbar wird die Gebühr aber erst aufgrund
einer Berechnung.
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Darf der Steuerberater einen Vorschuss für sein Honorar verlangen?
Der Steuerberater kann
von seinem Auftraggeber gem. § 8 Steuerberatergebührenverordnung
für
die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden
Steuerberatergebühren
und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. |
Lohnsteuerhilfeverein
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen
von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre
Mitglieder.
Es dürfen nur Mitglieder beraten werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
Er wird in der Satzung (meistens gesondert in der Beitragsordnung)
des jeweiligen Vereins festgelegt. Der Beitrag richtet sich in den
meisten Fällen nach dem Jahreseinkommen des Mitglieds.
Die Beiträge für niedrige Einkommen betragen
i.d.R. ca. 50,00 Euro pro Kalenderjahr. Für mittlere Einkommen
beträgt die Gebühr ca. 100,00 Euro bis 150,00 Euro und für
hohe Einkommen bis ca. 250,00 bis 350,00 Euro pro Kalenderjahr.
Neben dem Jahresbeitrag dürfen vom Verein keine
weiteren Gebühren in Rechnung gestellt werden.